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1. Vertragsgegenstand
1.1. Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferers erlangen nur Geltung, wenn sie von uns ausdrücklich akzeptiert werden. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung, insbesondere die vorbehaltlose Annahme der Leistung stellt kein Einverständnis mit solchen Geschäftsbedingungen des Lieferers dar.
1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, unabhängig von deren Rechtsnatur, mit denen wir Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen.
1.3. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch einen unserer Geschäftsführer oder Prokuristen getroffen wurden.
2. Angebote/Aufträge
2.1. Die im Angebot genannten Preise schließen Versand- und Verpackungskosten sowie alle sonstigen Nebenkosten ein.
2.2. Der Lieferer ist mindestens 8 Wochen an sein Angebot gebunden.
2.3. Die in der Bestellung genannten Liefertermine gelten innerhalb bestehender Abruf- oder Rahmenverträge bzw. bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen SCHLEICHER und dem Lieferer als vereinbart, sofern der Lieferer diesen nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Unabhängig davon ist der Lieferer verpflichtet, den Auftrag schriftlich zu bestätigen.
2.4. SCHLEICHER kann Änderungen des Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluß verlangen, soweit dies für den Lieferer zumutbar ist. Auswirkungen auf Liefertermine, Mehr- oder Minderkosten sind von beiden Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen. Mehr- oder Minderlieferungen/-leistungen bis zu 10% der Auftragssumme kann SCHLEICHER zu den vereinbarten Vertragsbedingungen fordern, ohne daß sich der Einzelpreis verändert.
3. Lieferungen
3.1. Die vertragsgegenständlichen Lieferungen sind frei Haus an die im Auftrag genannte Adresse, montags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr, freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr , zu liefern. Die Rechnungen sind zweifach zusammen mit den quittierten Lieferscheinen/Abnahmeprotokollen an SCHLEICHER zu senden. Weichen Firmensitz von SCHLEICHER und Lieferanschrift voneinander ab, ist die Anlieferung zeitlich mit uns abzustimmen.
3.2. Teillieferungen/-leistungen sind nur mit Zustimmung von SCHLEICHER zulässig. Erklärt sich SCHLEICHER mit der Vornahme von Teillieferungen-/Leistungen einverstanden, so ist sie berechtigt, die Abnahme erst nach vollständiger Erfüllung der Lieferung/Leistung des Lieferers zu erklären. Teillieferungen werden durch SCHLEICHER erst nach vollständiger Erfüllung der Liefer-/Leistungspflichten bezahlt.
3.3. Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Lieferung/Leistung geht erst mit Übergabe/Abnahme der letzten (Teil-)Lieferung/-leistung auf SCHLEICHER über.
3.4. Das Verpackungsmaterial ist vom Lieferer zurückzunehmen.
4. Lieferfristen
Die vereinbarten Liefer-/Ausführungsfristen sind verbindlich, ihre Einhaltung ist vertragliche Hauptpflicht des Lieferers. Liefer-/Ausführungsverzögerungen sind SCHLEICHER unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Leistungsverzugs stehen SCHLEICHER die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die Zahlung erfolgt für Lieferungen nach vollständigem Waren- und Rechnungseingang innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Für sonstige Leistungen, insbesondere Dienst- und Werkleistungen, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen netto nach Abnahme und Rechnungseingang.
5.2. SCHLEICHER ist berechtigt, uneingeschränkt mit Gegenforderungen aufzurechnen bzw. gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
5.3. SCHLEICHER ist berechtigt, für Voraus- oder Abschlagszahlungen vor Übergabe/Abnahme der Lieferungen/Leistungen entsprechende Rückgewähr- oder Erfüllungsbürgschaften einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu verlangen.
6. Abnahme
6.1. Dienst- und Werkleistungen werden durch SCHLEICHER nach vollständiger Leistungserbringung durch den Lieferer förmlich durch Erstellung eines Abnahmeprotokolls abgenommen.
6.2. Der Lieferer ist verpflichtet, SCHLEICHER die Bereitstellung seiner fertigen Leistung schriftlich anzuzeigen. Nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige ist SCHLEICHER berechtigt, die Leistung eine angemessenene Zeit, mindestens jedoch 14 Tage zu prüfen. Die Abnahme wird erklärt, sofern bei dieser Prüfung keine Mängel der Leistung aufgedeckt werden, die die Tauglichkeit der Leistung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.
6.3. Auch bei erklärter Abnahme sind alle bei der Prüfung festgestellten und/oder im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Fehler unverzüglich nach Abnahme durch den Lieferer zu beseitigen.
7. Gewährleistung
7.1. Der Lieferer sichert insbesondere zu, daß seine Lieferungen/Leistungen frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern sind, handelsüblicher Qualität entsprechen, keine Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen sowie den für Vertrieb, Herstellung, Verarbeitung, Lieferung, Verkauf sowie sonst vorgesehene Verwendungen geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den üblichen technischen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
7.2. Der Lieferer gewährt auf seine Lieferungen/Leistungen 24 Monate Garantie für die Mangelfreiheit ab Lieferung/Abnahme. Im Rahmen dieser Garantie ist die Mangelfreiheit ohne Kosten für SCHLEICHER nach Wahl von SCHLEICHER durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung wiederherzustellen, ausgenommen hiervon sind Verschleißteile. Sind die Mängel bei Nachbesserung innerhalb von 2 Arbeitstagen nicht zu beseitigen, ist Ersatz bis zur Beendigung der Reparatur kostenlos zur Verfügung zu stellen. Führt die Lieferung oder Leistung trotz eines Nacherfüllungsversuches erneut zu Mängelrügen oder lehnt der Lieferer die Nacherfüllung ab, stehen SCHLEICHER das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag bei Dienst- und Werkleistungen auch zur Ersatzvornahme uneingeschränkt zu. Weitere Nacherfüllungsversuche muß SCHLEICHER nicht akzeptieren. SCHLEICHER ist darüber hinaus berechtigt, im gesetzlichen Umfang Schadensersatz geltend zu machen. Dies schließt auch Kosten ein, die dadurch entstehen, daß der Leistungsgegenstand des Lieferers bestimmungsgemäß an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde.
7.3. Als Gewährleistungssicherheit kann SCHLEICHER 10% der Auftragssumme einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird, nach Ablauf von 24 Monaten, gerechnet von der Lieferung/Abnahme, ausgezahlt, sofern zu diesem Zeitpunkt keine Mängel vorliegen. Liegen Mängel vor, erfolgt die Auszahlung nach erfolgreicher Mängelbeseitigung.
7.4. Zeigen sich Mängel in der Leistung des Lieferers, sind diese durch SCHLEICHER in angemessener Frist nach ihrer Feststellung längstens innerhalb von 14 Tagen zu rügen.
8. Schutzrechte Dritter
8.1. Wird SCHLEICHER im Zusammenhang mit der Verwendung der vom Lieferer erbrachten Lieferungen/Leistungen wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferer verpflichtet, SCHLEICHER auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen. SCHLEICHER wird den Lieferer von derartigen Ansprüchen unverzüglich unterrichten und sich hinsichtlich der Vorgehensweise gegen den Anspruchssteller mit dem Lieferer abstimmen.
8.2. Die Freistellungspflicht gem. Ziff. 8.1 umfaßt sämtliche Aufwendungen, die SCHLEICHER aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, insbesondere Rechtsverteidigungskosten. SCHLEICHER ist berechtigt, insoweit vom Lieferer einen angemessenen Kostenvorschuß zu verlangen.
8.3. Unabhängig von den Ansprüchen gemäß Ziff. 8.1. und 8.2. ist der Lieferer verpflichtet, SCHLEICHER das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht an dem verletzten Schutzrecht auf eigene Kosten zu verschaffen oder die eigene Leistung unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsinhalte so abzuändern, daß keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt.
9. Geheimhaltungsvereinbarung
Der Lieferer ist verpflichtet, über alle ihm anläßlich der Ausführung der Lieferung/Leistung sowie während der Dauer der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren, Arbeitsmethodiken und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen und Informationen, die SCHLEICHER oder deren Kunden/Vertragspartner betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dritten dürfen diese Umstände nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die Geschäftsleitung von SCHLEICHER offengelegt werden. Dies gilt auch für sämtliche schriftlichen Unterlagen, Modelle, Spezialeinrichtungen, Werkzeuge und Muster, die der Lieferer im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen von SCHLEICHER erhält. Der Lieferer ist verpflichtet, SCHLEICHER auf Anforderung alle vorgenannten Gegenstände unverzüglich herauszugeben. Ihm steht insoweit kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Lieferung/Leistung bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weiter.
10. Sonstiges
10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
10.2. Die Ausführung der Lieferungen oder Leistungen durch Dritte und/oder die Abtretung von Forderungen ist nur mit Zustimmung von SCHLEICHER zulässig.
10.3. Mit Übergabe bzw. Lagereingang der Ware geht das Eigentum auf SCHLEICHER über, sofern die Lieferungen direkt an Kunden von SCHLEICHER erfolgen. Einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferers wird ausdrücklich widersprochen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
11.1. Erfüllungsort für alle Zahlungen nach diesem Vertrag ist Berlin. Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist der von uns benannte Lieferort.
11.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Berlin vereinbart.
11.3. Es gilt das materielle und formelle Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (CISG). Verweist deutsches Recht jedoch auf ausländische Rechtsordnungen, sind diese Verweise unwirksam.
Stand: 01.05.2003