Verkaufs- & Lieferbedingungen

Verkaufs- & Lieferbedingungen

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I. Umfang und Lieferpflicht

1.  Zeichnungen und andere Unterlagen, welche in Verbindung mit unseren Angeboten übermittelt werden, bleiben unser geistiges Eigentum; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen jederzeit zurückzugeben; dies gilt insbesondere im Fall, dass das Angebot erfolglos war. Stattdessen räumt die Lieferantin dem Kunden das einfache Nutzungsrecht ein, die genannten Zeichnungen und anderen Unterlagen in Bezug auf den Einsatz der gelieferten Materialien hausintern zu nutzen.


2.  Alle nachträglich vom Auftraggeber getroffenen Änderungen eines einmal erteilten Auftrages können von uns nur berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber sich damit einverstanden erklärt, die zusätzlich entstehenden oder bereits entstandenen Kosten zu übernehmen und einer eventuell dadurch eintretenden Änderung der Lieferzeit oder sonstiger Vertragsbedingung zuzustimmen.


3.  Mündlich getroffene Neben-abreden, Zusagen und Abmachungen sind nur dann wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Alle Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.

 

II.  Preise
1.  Die in der Preisliste genannten Preise sind Bruttopreise. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer, sind empfohlen und unverbindlich. Die genannten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.


2.  Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert bis 100,00 €  wird zusätzlich ein Bearbeitungszuschlag in Höhe von 20,00 € erhoben.

 

III.  Verpackung
Für den Versand der Ware verwendet der Hersteller umweltschonende bzw. recyclingfähige Materialien. Der Abnehmer stellt den Hersteller von der Rücknahme von Verpackungsmaterial gemäß § 4 der Verpackungsordnung frei. Die bei dem Abnehmer entstandenen Entsorgungsaufwendungen für Transport und Umverpackungen werden zum Ende eines Kalenderjahres anteilig gegen Vorlage der nachweislich entstandenen Kosten vergütet.

 

IV.  Eigentumsvorbehalt
1.  Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Auftraggeber restlos beglichen sind. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Forderungen und bis zur Begleichung eines sich für uns aus dem Kontokorrentverhältnis ergebenden Guthabens vor (Endsaldo). Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Vorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen; bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  jedweder Art ist der Auftraggeber verpflichtet, den Gläubiger auf unser Eigentum hinzuweisen; er ist verpflichtet, uns von irgendwelchen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die unser Eigentum betreffen, unverzüglich zu unterrichten, damit wir in der Lage sind, Drittwiderspruchsklage zu erheben.


2.  Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Vorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder sie an Dritte zu veräußern.


3.  Die Weiterverarbeitung geschieht jeweils für uns. In diesem Fall sind wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen, so dass wir das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen erwerben, während unser Auftraggeber nur Verwender ist. Dementsprechende Abkommen hat unser Auftraggeber mit seinen Abnehmern zu treffen, mit der Folge, dass das Eigentum auch im Falle der Verarbeitung durch diese bei uns verbleibt, während unser Auftraggeber nur Verwahrer ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit nicht von uns gelieferten Materialien erwerben wir das Miteigentum gemäß § 947, 948 BGB.


4.  Der Auftraggeber tritt uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm aus der Weiterveräußerung unserer Waren erwachsenden Ansprüche gegen seine Abkäufer ab, gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören weiterveräußert, so gilt die Forderung unseres Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und unserem Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Der Auftraggeber tritt auch die Forderungen, die er durch die Verbindung der verkauften Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erlangt, zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab.


5.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsgefahren zu versichern; er ist verpflichtet, uns auf Verlangen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen.


6.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass - mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis - eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

 

V.  Zahlungsbedingungen
1.  Unsere Rechnungen sind stets innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse ohne Abzug durch Über-weisung auf eines unserer Bankkonten zu bezahlen. Rechnungen für Reparaturen, Serviceeinsätze und Inbetriebnahmeunterstützung sind sofort nach Erhalt netto Kasse zu regulieren. Die Annahme von Wechseln bedarf stets einer ausdrücklichen Vereinbarung; diese werden immer nur zahlungshalber unter der Bedingung der Diskont-fähigkeit entgegengenommen; Bank- und Diskontspesen sowie die Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.


2.  Der Auftraggeber ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.


3. Im Fall des Zahlungsverzugs behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in handelsüblichem Rahmen, mindestens jedoch 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor.


4.  Bei ganz- oder teilweisem Zahlungsverzug des Käufers werden im Verzugseintritt alle noch offenen Forderungen gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung fällig. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

 

VI.  Lieferfrist
1.  Die Lieferzeit ist unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Ende des Tages, an dem zwischen uns und dem Auftraggeber die Beschaffenheit der zu liefernden Geräte in technischer Hinsicht abschließend vereinbart ist und eine eventuelle vereinbarte Vorauszahlung geleistet und unserem Konto gutgeschrieben ist. 


2.  Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist jeweils der rechtzeitige Zugang sämtlicher vom Kunden beizustellender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie sonstiger Zulieferungen. Zulieferungen sind in einwandfreier Beschaffenheit und ausreichender Menge unter Berücksichtigung eventuell erforderlicher Zugaben für etwaigen Ausschuss frei Werk durchzuführen. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung mit Zulieferungsteilen sind wir berechtigt, die uns entstehenden Mehrkosten unter Beachtung der fruchtlosen Frist zur Nacherfüllung  zu verrechnen. Leistungsverweigerungsrechte und Verzugsschäden bleiben in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten.


3.  Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, bezieht sich die Lieferzeit auf den Termin der Fertigstellung der Ware (Versandbereitschaft); wir sind bemüht, den Versand der Ware schnellstmöglich durchzuführen.


4.  Im Fall von höherer Gewalt, insbesondere bei Streik, gleich welcher Art, Aussperrung, Krieg, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen sowie bei allen sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Ausschusswerden  eines wichtigen Arbeitsstücks, verlängert sich eine von uns zugesagte Lieferfrist entsprechend. Wird aufgrund eines vorbeschriebenen Ereignisses höherer Gewalt die von uns übernommene Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von unserer Lieferfrist frei; im übrigen finden die Rücktrittsregeln Anwendung. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt zu unterrichten. Ereignisse höherer Gewalt im vorbeschriebenen Sinn entbinden uns auch dann von den übernommenen Pflichten, wenn sie erst im Zeitpunkt eines bereits eingetretenen Verzugs auf unsere Erfüllungspflichten einwirken.


5.  Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Insoweit sind alle anderen Ansprüche ausgeschlossen, mit Ausnahme des Rechtes des Auftraggebers sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zu lösen.


6.  Anderweitige Entschädigungsansprüche unserer Auftraggeber in Fällen verspäteter Lieferung - ebenfalls nach Ablauf einer uns gestellten Nachfrist - sind ausgeschlossen, wobei allerdings das Recht des Rücktritts seitens der Besteller nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist bzw. im Rahmen eines Fixgeschäftes bestehen bleibt.


7.  Verzögert sich der Versand oder die Fertigstellung der Ware auf  schuldhaftes Verlangen des Kunden, behalten wir uns das Recht vor, nach Ablauf von einem Monat, gerechnet ab Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat zu verlangen.  Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, einen Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese Pauschale.

 

VII.  Gefahrenübergang
Der Lieferant versendet die verkaufte Ware auf Verlangen des Auftraggebers an den von ihm verlangten Ort. Deshalb geht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die Gefahr in dem Augenblick auf den Auftraggeber über, wenn die von uns fertiggestellte Ware


1.  unser Werk wegen Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person  verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten von uns übernommen werden. Für Transportschäden haften wir nicht, es sei denn, diese sind nachweislich auf eine nicht ordnungsgemäße Verpackung zurückzuführen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers sind wir bereit, die Ware gegen Transportschäden zu Lasten des Auftraggebers zu versichern. Soweit dies geschieht, ist der Auftraggeber im Fall eines Transportschadens verpflichtet, uns diesen unverzüglich anzuzeigen und der Versicherung gegenüber alle notwendigen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, die im Einzelfall erforderlich sind.


2.  Versandbereit ist, sofern die Auslieferung auf Verlangen des Auftraggebers erst zu einem späteren Termin vorgenommen werden soll (Annahmeverzug). Ausgenommen von diesem Gefahrenübergang sind solche Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Lieferantin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Lieferantin beruhen. Auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers sind wir in einem solchen Fall bereit, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Vorstehende Regelungen gelten auch für Teillieferungen.

 

VIII.  Abnahme
1.  Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht, die Ware nicht abzunehmen.
2.  Teillieferungen gelten grundsätzlich als vereinbart und können sofort fakturiert werden.

 

IX.  Gewährleistung
Für Mängel haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:
1.  Alle Teile, die innerhalb von 12 Monaten vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes wegen fehlerhafter Konstruktion, Materialauswahl, Spezifikation oder Bauart unbrauchbar werden, werden von uns kostenlos nach unserer Wahl entweder ausgebessert oder durch neue Teile ersetzt. Entscheidet die Lieferantin sich für die Nacherfüllung, bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern. Die durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten werden von uns übernommen.


2.  Festgestellte Mängel sind uns innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen, sonst sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit.


3.  Im Fall einer berechtigten Mängelrüge dürfen Zahlungen nur in dem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht.


4.  Zur Durchführung aller notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen und Geräten ist uns jeweils vom Auftraggeber eine hierfür angemessene Frist und ausreichende Gelegenheit zu gewähren. Wird dies aus irgendeinem Grund vom Auftraggeber treuwidrig verweigert, sind wir insoweit von der Mängelgewährleistungspflicht befreit.


5.  Sofern eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist aus Gründen verstreicht, die wir zu vertreten haben, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch in dem Fall, in dem wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder in der Lage sind.


6.  Unsere Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel, die infolge natürlicher Abnutzung entstehen, sie erstreckt sich ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsach- oder unfachgemäßer Beanspruchung sowie Nichteinhaltung unserer Betriebs- und Wartungsvorschriften sowie Handbücher und Handhabungshinweise. Dasselbe gilt bei Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel sowie bei chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder besonderen klimatischen Einflüssen, denen die Lieferung ausgesetzt ist, ohne dass vor Vertragsabschluß unsere Zustimmung hierüber eingeholt wurde. Ebenso ausgeschlossen ist eine Gewährleistung bei Nichtbeachtung der jeweils gültigen VDE- Bestimmungen.


7.  Sofern der Auftraggeber oder ein Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung oder Anweisung Eingriffe und/oder Änderungen an der Lieferung, sowohl an Hardware als auch Software, durchführt, erlischt insoweit unsere Gewährleistungspflicht. Ausgenommen hiervon sind in Bezug auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit solche Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Lieferantin oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen; ausgenommener hiervon sind gleichermaßen die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Lieferantin beruhen.


8.  Die Mängelgewährleistungsfrist verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch entsteht, dass Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen erforderlich werden. Dies ist jedoch lediglich auf diejenigen Geräte beschränkt, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich eingesetzt werden können.
9.  Für die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten sowie für Ersatzlieferungen haften wir in dem gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung. Sofern wir schuldhaft unsere Nachbesserungsverpflichtung oder Ersatzlieferungspflicht verletzen und dadurch dem Vermögen des Auftraggebers einen Schaden zufügen, stehen dem Auftraggeber nach seiner Wahl nur Minderungs- oder Rücktrittsrechte zu. Dieses gilt nicht betreffend der in Ziff. 7. genannten Schäden, die nach dortiger Maßgabe reguliert werden.


10.  Werden rechtzeitig erhobene Mängel von uns nicht anerkannt, so verjährt das Recht unseres Auftraggebers, Ansprüche aus diesen Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen nach 12 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der uns bekannt gegebenen Rüge an, spätestens zum Ende der Gewährleistungspflicht nach Ziff. 1.


11.  Bei Verwendung von Fremdfabrikaten in unseren Lieferungen treten wir die uns gegenüber unserem Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche dem Auftraggeber ab. Unsere Gewährleistungspflicht kommt erst dann zum Zuge, wenn sich der Auftraggeber an unserem Vorlieferanten außergerichtlich nicht schadlos halten kann.


12.  Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieses gilt nicht für die in Ziff. 7 genannten Schäden nach Maßgabe dort benannten Verschuldens.


13.  Bei grenzüberschreitendem Geschäftsverkehr ist die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen.


14.  Für die Fälle einer Gewährleistung nach vorgenannter Maßgabe haften wir in einer Höhe von 10 Mio. €; ausgenommen hiervon sind  solche Schäden nach Maßgabe der Ziff. 7. und dort benannter Art des Verschuldens, für die wir in unbeschränkter Höhe haften. Wünscht der Auftraggeber eine höhere Versicherung, kann diese auf seine Kosten und nach Maßgabe des Einzelfalls vereinbart werden.

 

X.  Rücknahmen
Auftragsgemäß gelieferte Erzeugnisse können - außer im Fall der Gewährleistung gem. Nr. IX dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen - ohne rechtlichen Anspruch hierauf nur in Ausnahmefällen und nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zurückgegeben werden. Die Erzeugnisse müssen noch originalverpackt sein. Bei Lieferungen, die länger als drei Monate zurückliegen, scheidet eine Rückgabemöglichkeit ebenso aus wie bei Sonderausführungen. Zur Deckung der Kosten, die uns durch die Rücknahme entstehen, wird eine Bearbeitungsgebühr von 15 % des Warennettowertes erhoben, mindestens jedoch 25,00 €. Die Versandkosten für die Rücklieferung können von uns in keinem Fall übernommen werden.

 

XI.  Sonstige Ansprüche
1.  Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon wiederum sind solche Schäden nach Maßgabe Ziff. IX., 7. und dort benannten Art des Verschuldens.

 

XII.  Exportverbot
An einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Besteller gelieferte Ware darf nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung in das Zollausland verbracht werden. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen unsere Produkte Bestandteil kompletter Steuerungen und/oder Maschinen sind und vom Exporteur nicht separat berechnet werden. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Besteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 25 % des Warenwertes. Der Nachweis eines Schadens braucht von uns nicht erbracht zu werden.

 

XIII.  Gerichtsstand
1.  Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten - nach unserer Wahl - der Ort unseres Hauptsitzes oder unserer Niederlassung.


2.  Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches Recht; die Bestimmungen der einheitlichen Kaufgesetze sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

 

XIV.  Datenschutz
Alle in unserem Hause eingehenden Aufträge werden mittels einer EDV- Anlage bearbeitet. Die hierfür erforderlichen Daten werden im Rahmen der zur Auftragsabwicklung notwendigen Verarbeitung bei uns gespeichert.

 

XV.  Sonstige Bedingungen
Ergänzend finden die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Alle in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten oder sonstigem Werbematerial enthaltenden Angaben sind nur annähernd maßgebend; sie sind nach unserem besten Wissen und Gewissen festgelegt. Späterhin erforderlich werdende Änderungen bleiben vorbehalten. Unsere Produkte sind nach den einschlägigen Publikationen, Normen und DIN VDE-Bestimmungen entwickelt, gebaut und geprüft. Diese Angabe gilt gleichzeitig als Konformitätserklärung im Sinne des Artikels 10 der EG-Richtlinien für Niederspannungsschaltgeräte und Steuerungen (NS- Betriebsmittel) vom 19.02.1973.

 

Wichtiger Hinweis!
Sämtliche Geräte und Steuerungen sind nur von einer Fachkraft zu installieren bzw. zu montieren. Dabei sind die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu beachten. Technische Daten, Hinweise, Schaltbilder, Abmessungen etc. sind den Katalogen und Prospekten sowie den Angaben auf dem Gerätetypenschild zu entnehmen. Diese Bedingungen gelten nur für Kaufleute gemäß § 310 BGB.

 

Berlin, April 2006

 

SCHLEICHER
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